SONY ./. Modchips

Hersteller und allen voran die Verkäufer von sog. Modchips für die Spielekonsole Playstation 1-3 von SONY müssen ab sofort damit rechnen, vom japanischen SONY-Konzern abgemahnt zu werden.

“Ein Modchip ist eine elektronische Schaltung, die dazu dient, den Kopierschutz von Spielkonsolen zu umgehen. Viele Modchips bestehen aus lediglich einem einzigen integrierten Schaltkreis, umgangssprachlich Chip. Die Bezeichnung Modchip ergibt sich aus Mod (kurz für Modifikation) und Chip.

Wenn man einen Modchip in die entsprechende Konsole einbaut, kann sie Sicherungskopien oder Import-Spiele abspielen. Die meisten Modchips werden mit Hilfe kurzer Drähte mit der Platine verbunden. In der Regel müssen zwischen 4 und 25 Punkte auf der Platine der Konsole gelötet werden. Die verwendeten Chips basieren teilweise auf programmierbaren Microcontrollern, neuere Chips greifen immer häufiger auf programmierbare Logikbausteine wie FPGAs und CPLDs zurück.

[...] Der Besitz von Modchips in Deutschland ist legal.”
(Quelle: Wikipedia)

Das ist jetzt die Frage: Ist der Verkauf von Modchips illegal oder nicht?

Ein Blick ins Gesetz erspart unnötiges Geschwätz.

§ 95a UrhG – Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

Zwar werden Modchips auch eingesetzt, um Sicherheitskopien abzuspielen. Jedoch ist es ein offenes Geheimnis, dass Modchips in erster Linie und fast ausschließlich dazu dienen, Raubkopien und Import-Spiele aus Fernost und Amerika zu benutzen.

Das Bedürfnis des Besitzers einer Spielekonsole, Sicherheitskopien herzustellen und wiederzugeben, ist gering. Hat er doch die Möglichkeit, gegen eine geringe Schutzgebühr und den Nachweis über die legalen Erwerb des Spiels vom Spielehersteller einen neuen Datenträger zu erhalten.

Es gibt natürlich auch andere Argumente, die man der Kanzlei Freshfield, die SONY vertritt, entgegenhalten kann.

Update
Mir ist noch eingefallen, dass die Problematik der Mod-Chips vergleichbar ist mit dem Entfernen des Sim-Locks bei subventionierten Handys. Dazu wird die Lektüre des BGH Urteils vom 09. Juni 2004 – I ZR 13/02 – SIM-Lock empfohlen.

“Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.”

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