Strafverteidiger und Geldwäsche

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage macht sich der Strafverteidiger, der unwissentlich Honorare annimmt, die mit Mitteln aus illegalen Einnahmequellen des Mandanten gezahlt wurden, nicht wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Zu hohe Anforderungen an die Anwaltschaft zu stellen, bedeutet nach den Ausführungen des Gerichts einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die aus Art. 12 Grundgesetz gewährte Berufsfreiheit. Ein kleiner Sieg für den Rechtsstaat, ein Großer für die Angeklagten.

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