Das Bundesverfassungsgericht hat vorläufig im Eilverfahren entschieden, dass die von der Bundesregierung ausgesandten Tornados in Afghanistan eingesetzt werden dürfen. Die Hauptsacheentscheidung erfolgt in drei Wochen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2007 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das in den Hauptsacheanträgen als verletzt gerügte parlamentarische Beteiligungsrecht aus Art. 59 Abs. 2 GG ein irreversibler Nachteil drohe, wenn der Vollzug des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht vorläufig durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wird. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.
Zugleich hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung über den Hauptsacheantrag bestimmt auf
Mittwoch, den 18. April 2007, 10.00 Uhr,
Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können.
So liegt es hier:
Sofern die beschlossene Entsendung der Tornados zu der geltend gemachten und als verfassungswidrig gerügten Fortentwicklung des Vertrags beitrüge, wäre diese Vertragsfortbildung jedenfalls nicht irreversibel. Sollte im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Deutschen Bundestags in seinem Recht aus Artikel 59 Abs. 2 GG festgestellt werden, wäre damit eine verfassungsrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, einer solchen unzulässigen Fortentwicklung des NATO-Vertrags entgegenzuwirken.
Die Antragstellerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.
(Quelle: Pressestelle beim Bundesverfassungsgericht)
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2007 – AZ: 2 BvE 2/07 – im Volltext ist über die Server des BVerfG abrufbar.












































