Glückspiele im deutschen Fernsehen
Der Medienjournalist Stefan Niggemeier fragt sich und seine Leser in einem denkwürdigen Beitrag in seinem Blog, ob deutsche Versender durch das Anbieten von Gewinnspielen unerlaubt Glückspiele veranstalten und damit gegen § 284 StGB verstoßen.
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Niggemeier benennt ein Beispiel und verweist auf Dutzende weiterer, nach der gleichen Masche ablaufenden Sendungen, die bei Call in TV veröffentlicht sind.
Die Sendung „Quiz Zone” ist täglich am späteren Abend mehrere Stunden lang auf dem Kindersender (!) Nick zu sehen. Sie läuft fast jeden Tag nach dem gleichen Schema ab. Am Anfang werden ein paar kleine Gewinne ausgespielt. Dann beginnt ein Spiel, in dem es scheinbar viel Geld zu gewinnen gibt (zum Beispiel „50 Geldpakete” oder mehrere tausend Euro). In diesem Spiel gibt es in aller Regel bis eine Minute vor Ende der Sendung keinen Gewinner. Es werden Leitungen geöffnet und geschlossen, Countdowns gezählt, falsche Endzeiten der Sendung angegeben, die Gewinnsummen vervielfacht und wieder reduziert, Spiele ungelöst abgebrochen, aber einen Gewinner gibt es bis unmittelbar vor Ende der Sendung nicht. Und das, obwohl in der „Quiz Zone” auch vorher immer wieder angebliche Anrufer ins Studio gestellt werden. Diese angeblichen Anrufer geben aber entweder falsche Antworten, brabbeln unverständliches Zeug oder legen einfach wieder auf.
(Quelle: Stefan Niggemeier)
Niggemeier erwähnt im Zusammenhang mit der Höhe des Einsatzes auch den Fall einer Frau, die verurteilt wurde mehr als 23.000,- € an ihren Netzbetreiber zu zahlen. Die Frau hatte innerhalb von 2 Monaten ca. 47.000 Mal meist eine 0137-Nummer vom Sender 9 Live angewählt, DPMS INFO berichtete.
Ein Glückspiel liegt nur dann vor, wenn ein nicht gänzlich unerheblicher Einsatz für die Chance auf den Gewinn verlangt wird. Brief- und Postkartenporto sowie Telefongebühren in dieser Größenordnung gilt als unerheblich. (Tröndle/Fischer, 53 Aufl., § 284 Rdn. 3a) Verbindungen zu 0190er Nummern gelten dagegen nicht mehr als unerheblich im Sinne des Gesetzes.
Es erscheint daher nur konsequent, wenn Niggemeier unter Berufung auf einen Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass die einzelnen Telefongespräche eines Teilnehmers zusammen gerechnet werden müssten. Die Rechtsprechung zum ungeschrieben Tatbestandsmerkmal von § 284 StGB der “Erheblichkeit” ist aus einer Zeit als Gewinnspiele per Telefon unbekannt waren.
Wählt ein Teilnehmer während eines Gewinnspiels nur viermal die 0137-Nummer zu jeweils 50 Cent, ist die Grenze der Erheblichkeit überschritten und das Spiel müsste verboten werden.
Vielleicht liest die Staatsanwaltschaft ja mit!

Mhhhh, das klingt ja schon verrückt. Ich meine wer ruft schon 47.000 Mal bei so ner teuren Nummer an? Da geh ich doch lieber mal en Eis essen/:)
Da hab ich wenigstens noch was von. Mal schon was jetzt noch kommt….
Gruß David