Underberg-Flasche geschützte 3D-Marke

Mit den Worten die “Klägerin stellt Spirituosen her, darunter den bekannten "Underberg"-Kräuterbitter. Sie vertreibt dieses Produkt, das seit etwa 160 Jahren auf dem Markt ist, seit Jahrzehnten ausschließlich in 20ml-Flaschen, die in strohfarbenes Papier eingewickelt sind”, beginnt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Dezember 2008 – AZ: 1 ZR 94/06.

Der hat entschieden, das die nachfolgende Abbildung einer Schnapsflasche eine markenrechtlich geschützte 3D-Marke ist.

“Die Beklagte vertreibt in einer papierumwickelten 700ml-Flasche den "Dr. Demuth Pepsin-Wein", ein freiverkäufliches Arzneimittel mit einem Alkoholgehalt von 12,5%, das auch zur Unterstützung der Magenfunktion angewendet werden kann. Sie hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. Juni 2002 zu der Registernummer DE 302 27 289.5 die nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Marke für die Waren Pharmazeutische Produkte und Arzneimittel, insbesondere frei verkäufliche Arzneimittel, angemeldet, die Schutz für die Farben "Grün, Weiß" beanspruchte und am 3. April 2003 eingetragen wurde (im Weiteren: Streitmarke).”

Die Underberg-Unternehmensgruppe nahm diese Markenanmeldung nicht so einfach hin, sondern klagte auf Unterlassung und bewirkte zwischenzeitlich auch die Löschung der 3D-Marke, die eingetragen wurde, weil das Deutsche Patent- und Markenamt () eine Markenanmeldung nur auf absolute Eintragungshindernisse prüft, aber keine Prüfung dahingehend erfolgt, ob eine Markenanmeldung in Rechte Dritter eingreift.

Das Urteil enthält am Ende eine interessante Ausführung zur Erstbegehungsgefahr, die regelmäßig durch eine Markenanmeldung eintritt.

“Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in na-her Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 – Berühmungsaufgabe). Davon kann im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen nicht aus-gegangen werden. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht lediglich ausge-führt, die Beklagte habe die durch ihre Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr nicht durch eine eindeutige Abstandnahme von ihrer Berühmung ausräumen können. Der Umstand, dass die Beklagte von ihrer Berühmung nicht Abstand genommen hat, hindert aber – wie ausgeführt – nicht den Wegfall der Erstbegehungsgefahr.”

Wikipedia hält ebenfalls noch eine interessante Information über Underberg Kräuterbitter bereit:

“Um den Absatzschwierigkeiten für das relativ teure Getränk entgegenzutreten, wurde 1949 von Emil Underberg I. die noch heute bekannte 20-ml-Portionsflasche entworfen. Um Plagiate zu vermeiden, sind dabei auf alle Bestandteile wie Flaschenform, Verpackung der Flasche, Farbe, Etikett und natürlich die Firma des Produktes gewerbliche Schutzrechte angemeldet. In den Jahren seit dieser Entwicklung wurden vom Unternehmen über 1.200 Gerichtsprozesse gegen Hersteller von Plagiaten geführt.

Von den 1970er bis in die späten 1990er Jahre hinein warb das Unternehmen für den Hausmarke-Kräuterbitter mit der Melodie des Colonel Bogey March und dem Text „Komm doch mit auf den Underberg!“ Interessanterweise wurde in dem Werbetext ein negatives Produktmerkmal erwähnt: „[…] Der schmeckt zwar ganz schön bitter […]“

Irgendwann möchte ich auch mal Inhaber einer 3D-Marke werden und habe dazu auch eine gute Idee…

Für Markenanmeldungen empfehle ich meine Kanzlei SEWOMA.

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