Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – entschieden, dass sich deutsche Gerichte nicht zwingend an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte halten müssen. Das BVerfG hat sich damit erstmals grundsätzlich zu der Frage geäußert, in welchem Umfang Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs die deutsche Rechtsprechung beeinflussen können. In einer aktuellen Pressemitteilung heißt es, dass die deutschen Gerichte die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs lediglich “gebührend” berücksichtigen und “schonend” in die nationale Rechtsordnung einpassen müssen.
In dem veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 - wurde bestimmt, dass deutsche Gerichte und Behörden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwar stets als wichtigen Punkt in ihre Überlegungen mit einbeziehen und sich mit ihnen auseinander setzen müssten, aber nicht daran gehindert wären, von den Vorgaben der Straßburger Richter abzuweichen.









































