Die Vorlage einer Vollmacht bzw. das Substitut, die anwaltliche Versicherung der (ordnungsgemäßen) Bevollmächtigung, ist regelmäßig Ausgangspunkt hitziger Debatten zwischen Strafverteidigern, Gerichten und Ermittlungsbehörden.
Anlass für eine aktuelle Diskussion zur Frage nach der Vollmachtsvorlage ist der Beitrag Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst im Beck Blog von Carsten Krumm. Gegenstand dieses Beitrags von Richter am Amtsgericht (AG) Krumm ist ein Urteil des AG Nürtingen vom 23. April – AZ: 16 Owi 73 Js 13396/09.
RiAG Krumm kommt zu dem pragmatischen Ergebnis:
“Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht berufen. Zustellungen an ihn sind wirksam. Folge der fehlenden Zustellung wäre nämlich die Verjährung gewesen”.
Der Berliner Strafverteidiger Carsten Hoenig kritisiert in seinem Blog die Entscheidung des Nürtinger Amtsrichters sowie die Lobhuldigung seines Kollegen Krumm mit folgenden Worten:
“Bruch formellen Rechts, das ist das, was auch ich dem Richter am Amtsgericht Nürtingen vorwerfen möchte. Und das ist eben in meinen Augen Rechtsmißbrauch. Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.”
Dieser Kritik schließt sich der VollMachtsBlog in seinem Beitrag “Pragmatisches” Fehlurteil nahtlos an:
“Ein Verteidiger, der ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, erweckt keinen „Anschein“, sondern versichert lediglich eine – in aller Regel wahre – Tatsache. Dass dem Verteidiger (nur dann) wirksam zugestellt werden kann, wenn dessen schriftliche Vollmacht sich bei der Akte befindet ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. III S. 1 OwiG.”
Wahrscheinlich bin ich zu wenig Strafverteidiger, um den Hintergrund dieses Streits richtig verstehen zu können. Im Ergebnis haben die Kritiker nach meiner Interpretation die besseren Argumente, Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): § 51 Abs. 3 OWiG. Wer den Blick ins Gesetz sich erspart, endet schnell im unnötigen Geschwätz. Aber vorliegend finde ich nicht, dass die Argumentation des AG Nürtingen unnötiges Geschwätz wäre. Aus Sicht der Behörde, ist ihr Unrecht angetan worden durch den Verteidiger.
Wenn allerdings kein Gesetz diesen Schmarn verhindern kann, muss auch eine Behörde oder ein Gericht sich solange dem Unrecht beugen und darf keine Selbstjustiz betreiben, bis der Gesetzgeber die Lücke gefüllt hat.
Als Gericht oder als Ermittlungsbehörde würde ich einem Verteidiger, der bereits durch einen Vollmachtstrick aufgefallen ist, nie wieder eine Akte herausgeben, ohne dass er zuvor eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hätte. Vermutlich würde ich als Direktor eines Amtsgericht bzw. als Leiter der Ermittlungsbehörde anordnen und parallel den Gesetzgeber bemühen, gesetzlich zu normieren, dass überhaupt keiner mehr Akteneinsicht erhält, ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Das dürfte doch die Konsequenz aus dem – meines Erachtens – widersprüchlichen Verhalten der Strafverteidiger sein.










































Hi Dennis,
wir machen ja nun beide nicht so sonderlich viel Strafrecht, aber meinen Senf zu Deinen beiden letzten Absätzen möchte ich trotzdem gerne loswerden:
“Als Gericht oder als Ermittlungsbehörde würde ich einem Verteidiger, der bereits durch einen Vollmachtstrick aufgefallen ist, nie wieder eine Akte herausgeben, ohne dass er zuvor eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hätte.”
Du bist Straverfolgungsbehörde: kein Handeln ohne oder gegen das Gesetz. Du brauchst eine Ermächtigungsnorm, um die Vollmachtshereingabe verlangen zu können. Welche ist das? Ich habe bislang keine gefunden und nach dem, was JM und KHB schreiben, gibt es eine solche Norm auch nicht.
“Vermutlich würde ich als Direktor eines Amtsgericht bzw. als Leiter der Ermittlungsbehörde anordnen und parallel den Gesetzgeber bemühen, gesetzlich zu normieren, dass überhaupt keiner mehr Akteneinsicht erhält, ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.”
Einzig der Gesetzgeber könnte da was ändern. Aber warum sollte er? Alles, was die Behörde machen muß, um den “Vollmachtstrick” auszubremsen, ist: Zustellung an den Beschuldigten/Ankeglagten/$wie_auch_immer_der_in_dem_Verfahrensstadium_heißt.
Nicht mehr und nicht weniger.
“Das dürfte doch die Konsequenz aus dem – meines Erachtens – widersprüchlichen Verhalten der Strafverteidiger sein.”
Wieso denn widersprüchlich?
Herzliche Grüße aus Köln
Dominik
Ich würde mich einfach über solange über das Gesetz hinwegsetzen, bis mir jemand Einhalt gebietet oder mein Handeln erlaubt. Dem Anwalt würde ich was von Treu und Glauben schreiben. Dem Mandanten des Anwalts würde ich darauf hinweisen, dass andere Anwälte die Akte auch ohne Vollmacht erhalten.
An wen stellt “Deine Behörde” zu, wenn der anwaltlich vertretene Beschuldigte untergetaucht und keine Anschrift bekannt ist?
Ich finde es widersprüchlich, anwaltlich gegenüber einer Behörde (oder wem auch immer)zu versichern, dass ich ordnungsgemäß (inkl. Zustellungsvollmacht) bevollmächtigt bin, aber dann am Ende sage, Ätschi, an mir konntet ihr nicht wirksam zustellen.
Widersprüchlich ist dabei nicht der Strafverteidiger, der nutzt ja nur den Widerspruch, den das Gesetz hergibt, um das Beste für seinen Mandanten zu tun.
Die Dummen sind die Gerichte und Ermittlungsbehörden, in die ich mich hineinversetzte und aus deren Sicht ist die aktuelle Gesetzeslage zur Vollmachtsvorlage unpraktisch.
“Ich würde mich einfach über solange über das Gesetz hinwegsetzen, bis mir jemand Einhalt gebietet”
Die Kollegen aus dem Vollmachtsblog schreiben recht regelmäßig über erfolgreiche (Dienstaufsichts-)Beschwerden gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht ohne Vollmachtsvorlage (grade weil das gesetzlich nicht vorgeschrieben ist).
“An wen stellt “Deine Behörde” zu, wenn der anwaltlich vertretene Beschuldigte untergetaucht und keine Anschrift bekannt ist?”
An wen soll der Anwalt die Ladung weiterleiten, wenn der Vertretene untergetaucht und keine Anschrift bekannt ist? uU muß der Anwalt dann schon aus Selbstschutz ins Rechtsmittel gehen (und selbst das kann problematisch sein). Beschuldigte bleibt in der mV aus -> Strafbefehlt -> Zustellung an RA -> keine Unterrichtung möglich -> Einspruch -> Neuer Termin -> Angeklagter erscheint nicht -> Einspruch wird verworfen -> Rechtskraft.
“Ich finde es widersprüchlich, anwaltlich gegenüber einer Behörde (oder wem auch immer)zu versichern, dass ich ordnungsgemäß (inkl. Zustellungsvollmacht) bevollmächtigt bin, aber dann am Ende sage, Ätschi, an mir konntet ihr nicht wirksam zustellen.”
Wieso muß ordnungsgemäße Bevollmächtigung denn eine Zustellvollmacht umfassen? (oder anders: wo steht das?) Ich bin in zivilrechtlichen außergerichtlichen Sachen oft genug ohne Zustellvollmacht unterwegs.
VG aus K
Dominik
“Wer den Blick ins Gesetz sich erspart, endet schnell im unnötigen Geschwätz” – so auch hier:
Man muss die Feinheiten verstehen und auch erkennen, dass § 51 Abs. III OwiG von “… Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet …,” spricht – also einer schriftlichen Vollmacht. Und eben deren Vorlage kann nicht verlangt werden. Andererseits muss sich die Urkunde bei der Akte befinden, um einem Verteidiger wirksam zustellen zu können. Mit irgendwelchen “Versicherungen” und “Auftreten als Verteidiger” hat das schlicht gar nichts zu tun.
Für solch notorische Vollmachtsverweiger wie Sie gibt es ja noch den Gesetzgeber, der dem Unsinn ein Ende bereiten könnte.
Ich bewege mich nicht gern an der Oberfläche, daher sind mir die meisten Streitigkeiten in der Zulässigkeit zu langweilig, als dass ich mich damit beschäftigen möchte. Mich interessieren materiell-rechtliche Probleme mehr als Geplänkel um wirksame Zustellungen.
Aber wenn Sie Spaß daran haben, Herr Melchior, kämpfen Sie weiter für das gute (Formal-)Recht Ihrer Mandanten und halten sich an Formalien auf.
Sie mögen ja auch penetrante Werbung in Ihrem Blog, worüber ich nur den Kopf schütteln kann.
@dpms: Warum denn so angefressen? Was ist denn dagegen zu sagen, wenn man im Interesse des Mandanten (!) alle legalen Möglichkeiten nutzt? Mit Oberflächlichkeit hat das schlicht gar nichts zu tun.
Und einen anderen wesentlichen Aspekt haben Sie ja schon angesprochen: An wen stellt die Behörde zu, wenn der anwaltlich vertretene Beschuldigte untergetaucht und keine Anschrift bekannt ist? Eben! Sie stellt dem Vollmachtsvorleger zu und verlagert so zunächst das Problem auf diesen, wenn er ebenfalls (temporär) dem Kontakt zu dem Mandanten verloren hat (was in dieser Branche zuweilen vorkommt) – und dann hat der Mandant das Problem, weil seinem Verteidiger wirksam zugestellt werde konnte und er die Folgen ausbaden muss. Aber auch derartige Überlegungen sind Ihnen als Dickbrettbohrer sicherlich zu profan.