Der Vollmachtstrick in der Kontroverse

Die Vorlage einer Vollmacht bzw. das Substitut, die anwaltliche Versicherung der (ordnungsgemäßen) Bevollmächtigung, ist regelmäßig Ausgangspunkt hitziger Debatten zwischen Strafverteidigern, Gerichten und Ermittlungsbehörden.

Anlass für eine aktuelle Diskussion zur Frage nach der Vollmachtsvorlage ist der Beitrag Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst im Beck Blog von Carsten Krumm. Gegenstand dieses Beitrags von Richter am Amtsgericht (AG) Krumm ist ein Urteil des AG Nürtingen vom 23. April – AZ: 16 Owi 73 Js 13396/09.

RiAG Krumm kommt zu dem pragmatischen Ergebnis:

“Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht berufen. Zustellungen an ihn sind wirksam. Folge der fehlenden Zustellung wäre nämlich die Verjährung gewesen”.

Der Berliner Strafverteidiger Carsten Hoenig kritisiert in seinem Blog die Entscheidung des Nürtinger Amtsrichters sowie die Lobhuldigung seines Kollegen Krumm mit folgenden Worten:

“Bruch formellen Rechts, das ist das, was auch ich dem Richter am Amtsgericht Nürtingen vorwerfen möchte. Und das ist eben in meinen Augen Rechtsmißbrauch. Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.”

Dieser Kritik schließt sich der VollMachtsBlog in seinem Beitrag “Pragmatisches” Fehlurteil nahtlos an:

“Ein Verteidiger, der ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, erweckt keinen „Anschein“, sondern versichert lediglich eine – in aller Regel wahre – Tatsache. Dass dem Verteidiger (nur dann) wirksam zugestellt werden kann, wenn dessen schriftliche Vollmacht sich bei der Akte befindet ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. III S. 1 OwiG.”

Wahrscheinlich bin ich zu wenig Strafverteidiger, um den Hintergrund dieses Streits richtig verstehen zu können. Im Ergebnis haben die Kritiker nach meiner Interpretation die besseren Argumente, Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): § 51 Abs. 3 OWiG. Wer den Blick ins Gesetz sich erspart, endet schnell im unnötigen Geschwätz. Aber vorliegend finde ich nicht, dass die Argumentation des AG Nürtingen unnötiges Geschwätz wäre. Aus Sicht der Behörde, ist ihr Unrecht angetan worden durch den Verteidiger.

Wenn allerdings kein Gesetz diesen Schmarn verhindern kann, muss auch eine Behörde oder ein Gericht sich solange dem Unrecht beugen und darf keine Selbstjustiz betreiben, bis der Gesetzgeber die Lücke gefüllt hat.

Als Gericht oder als Ermittlungsbehörde würde ich einem Verteidiger, der bereits durch einen Vollmachtstrick aufgefallen ist, nie wieder eine Akte herausgeben, ohne dass er zuvor eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hätte. Vermutlich würde ich als Direktor eines Amtsgericht bzw. als Leiter der Ermittlungsbehörde anordnen und parallel den Gesetzgeber bemühen, gesetzlich zu normieren, dass überhaupt keiner mehr Akteneinsicht erhält, ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Das dürfte doch die Konsequenz aus dem – meines Erachtens – widersprüchlichen Verhalten der Strafverteidiger sein.

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