Der als “Wadmin” bekannte Pressesprecher, des Deutschen Anwaltsvereins, Swen Walentowski, berichtet, dass Anwälte in naher Zukunft auf die Differenzierung von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte verzichten können. In seiner aktuellen Depeche Nr. 08/05 heißt es:
“Die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte hat auf ihrer Sitzung am 21. Februar 2005 die Regelungen zu Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten aufgehoben und den einschlägigen § 7 BORA neu gestaltet. Es gilt: Wer unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nennt, muss seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen können. Wer qualifizierende Zusätze verwendet (z.B. Spezialist), muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Benennungen von Teilbereichen der Berufstätigkeit dürfen nicht mit Fachanwaltschaften verwechselbar oder sonst irreführend sein. Künftig ist, wer Teilbereiche der Beruftätigkeit benennt, zur Fortbildung auf diesen Gebieten verpflichtet und muss der Rechtsanwaltskammer gegenüber auf deren Verlangen die Fortbildung nachweisen. Alles gilt entsprechend auch für Berufsausübungs-gemeinschaften. Im Zusammenhang mit dieser Regelung ist § 6 Abs. 2 BORA, der sich mit Informationsmitteln befasst, ersatzlos aufgehoben worden. Die Neuregelung kann nach der gewohnten Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft treten. Der Zeitpunkt ist noch unbestimmt.”











































