In der BILD-Zeitung vom 23. Juni 2004 warb ein Apotheker aus Berlin-Kreuzberg mit der Ankündigung
“… 10% Urlaubs-Rabatt auf alle freiverkäuflichen Arzneimittel” … “Bei Vorlage dieser Anzeige 11%”
für seine Apotheke am Südstern. Mit Schreiben vom 28. Juni wurde der Apotheker von dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mit Sitz in Berlin abgemahnt, weil man von einem Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgehe. Der Apotheker sieht sich im Recht und will keine verpflichtende Unterlassungserklärung abgeben. Zu Recht?
Apotheker unterliegen in Sachen Werbung für Ihre Apotheke den Bestimmungen folgender Gesetze, vom speziellen zum allgemeinen gelistet:
1.) Berufsordnung Apothekerkammer Berlin
2.) Heilmittelwerbegesetz (HWG)
3.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Seitdem Over The Counter (OTC)-Produkte, also rezeptfreie Arzneimittel nicht mehr der Preisbindung unterliegen, stellt sich die Frage, wie Apotheker diesen Umstand in der Werbung nutzen können, ohne unlauteren Wettbewerb zu betreiben.
Rechtsprechung gibt es zu dieser Problematik noch nicht.
Es stellt sich unabhängig von der Berufsordnung des Landesapothekerverbandes Berlin die Frage, ob die Gewährung von Rabatt in Höhe von maximal 11 Prozent auf freiverkäufliche Arzneimittel untersagt werden kann.
Zu prüfen ist, ob § 7 HWG überhaupt Anwendung findet. Dies ist streitig.
Ich bin der Meinung, dass HWG findet für die o.g. Form der Werbung keine Anwendung. Das HWG findet nämlich nur dann Anwendung, soweit konkrete Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 2 HWG beworben werden. Generell ist es gemäß § 7 HWG unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen. So können geringwertige Gegenstände als Werbung abgegeben werden. Als nicht mehr geringwertig angesehen wurde in der Vergangenheit jedoch bereits das Verteilen von Stofftüten im Wert von jeweils 1,50 DM. Je nach Preisumfang der Produkte können 11 Prozent Rabatt diese Geringwertigkeitsgrenze erheblich überschreiten.
Die oben zitierte Werbung bezieht sich aber nicht auf ein konkretes oder zumindest individualisierbares Arzneimittel. Es wird ganz allgemein mit günstigen Preisen in der Apotheke im Bereich der OTC-Produkte geworben. Ich meine, es liegt somit keine produkt- und/oder leistungsbezogene Absatzwerbung im Sinne des HWG vor – es handelt sich änur” um eine allgemeine Unternehmenswerbung. In diesen Fällen ist das HWG und das Verbot der Gewährung von Rabatten an Endverbraucher nicht einschlägig – der Apotheker muss lediglich die Regeln des UWG beachten.
Im Einklang mit dieser Argumentation dürfte auch die Verteilung einer Kundenkarte, verbunden mit der Gewährung von Rabatten auf OTC-Arzneimittel zulässig sein.
Allerdings handelt es sich hierbei um juristisches Neuland. Sollte der Verein auf die Idee kommen, gerichtlich gegen den Apotheker vorzugehen, werden wir gegen etwaige ablehnende Entscheidungen vorgehen und Sie über den Ausgang des Verfahrens hier auf dem Laufendem halten.









































