Dank FORGS, dem Forum für Geistige Schutzrechte war ich rechtzeitig aufmerksam geworden auf den Vortag “Aktuelles aus dem Wettbewerbs- und Markenstreitverfahrensrecht” von Herrn Prof. Dr. Otto Teplitzky, Richter am Bundesgerichtshof a.D., den er anlässlich der 9. Neuauflage des Kultbuches für Wettbewerbsrechtler “Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren” (WAV) in den Hallen des Deutschen Patent- und Markenamtes in Berlin referierte.
Die Vorstellung war mit geschätzten mehr als Hundert Gästen gut besucht. Die Belege mit Stichworten, die Prof. Teplitzky vor Beginn seines Referats verteilen ließ, sind eine gute Ansammlung aktueller Rechtsprechungs- und Literaturhinweise zur Abmahnung, einstweiligen Verfügung und dem Hauptsacheverfahren im Wettbewerbsrecht.
Hacker ./. Teplitzky
Hervorhebenswert ist die verbale Fehde zwischen Dr. Franz Hacker und Prof. Otto Teplitzky über die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung – § 12 Abs. 2 UWG – auf Ansprüche außerhalb des Wettbewerbsrecht. Prof. Teplitzky lehnt die analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG strikt ab. Dr. Hacker dagegen, der im Markengesetzkommentar Ströbele/Hacker kommentiert, befürwortet die analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf Ansprüche im Immaterialgüterrecht, besonders in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten.
«Damit, daß Hacker dort in Fn. 647 meine Kritik als “im Ton völlig überzogen” bezeichnet, kann ich leben; dagegen ist der Vorwurf, sie sei auch “sachlich falsch”, nicht nur unrichtig, sondern auch schwer begreiflich, weil seinerseits – durch das Zitatverhältnis 17 zu in der früheren Rdn. 276 mit Fn. 647 – leicht widerlegbar.)»
Als Prof. Teplitzky diesen Part seiner Belegsammlung vortrug, wurde deutlich, dass sich Juristen manchmal wie sich im Sandkasten streitende Jungs verhalten. Und bei dieser Vorstellung habe ich mich gleich noch wohler in meinem Beruf als Rechtsanwalt gefühlt.











































