Seit der letzten großen Schuldrechtsmodernisierung steht Verbrauchern, die bei Unternehmern “unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel” Waren oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die gesetzlichen Regelungen sind durch eindeutige Urteile der jüngsten Vergangenheit gerichtlich bestätigt worden.
Dazu die Übersicht beim Kollegen Dr. Bahr.
Meines Erachtens ist die derzeitige Regelung bereits veraltet. Viele Kleinunternehmer leiden unter den finanziellen Risiken, die ein Widerruf für den Unternehmer mit sich bringt. Denn Unternehmer im Sinne von § 14 BGB kann bereits derjenige sein, der lediglich eine regelmäßige Nebentätigkeit ausübt. Ein Widerruf von Waren, deren Warenwert 40,00 EUR übersteigt, zieht meistens unverhältnismäßig hohe Kosten für den Unternehmer nach sich. Viele Anbieter von Auktionen bei eBay und anderen online Auktionshäusern sind rechtlich gesehen Unternehmer. Überwiegend sind sich die Verkäufer darüber gar nicht im klaren und erfüllen daher auch nicht die zwingend vorgeschriebenen Informationspflichten. Abmahnvereine reagieren darauf im verstärktem Maße mit Abmahnungen. Damit ist zwar ein neues Geschäftsfeld geschaffen worden – leider treffen diese Maßnahmen aber oftmals die Falschen. Zunehmend reagieren gewerblichen Verkäufer mit kleineren Gewinnen darauf, indem sie unter mehreren Accounts verkaufen oder Scheinkäufe abschließen, um so im Bewertungssystem den objektiven Eindruck eines privaten Verkäufers vorzutäuschen.
Dies ist im übrigen auch eine beliebte Masche der schwarzen Schafe unter den Verkäufern im Fernabsatz.
Viele Gründe, den Fernabsatz anders als das normale Absatzgeschäfte zu behandeln, gibt es nicht. Für viele Menschen gehört das Internet bereits zum Alltag. Es existiert für viele kein Überraschungsmoment mehr. Wenn eine Bestellung gar nicht abgegeben werden sollte und der berühmte Mausklick ein Versehen war, kann der Vertrag nach den Anfechtungsregeln angefochten werden – dann müsste der Verbraucher seinen Irrtum beweisen. Klar ist, dass das Widerrufsrecht von einigen Verbrauchern ausgenutzt wird, für zwei Wochen ein Produkt zu nutzen, um es anschließend ohne Begründung zurückzugeben. Der Gesetzgeber ist daher erneut gefordert:
Im System des Widerrufsrecht muss für Kleinunternehmer eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die sich zum Beispiel am Umsatz oder Gewinn des Unternehmens orientieren könnte.










































