SPIEGEL ONLINE berichtet, dass die beiden während des Endspiels der Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 aneinander geratenen Streithähne Zinedine Zidane und Marco Materazzi nun von den Bestimmungen der FIFA verurteilt wurden. Zidane erhielt drei Spiel Sperre sowie eine Geldstrafe in Höhe von 7.500,- Schweizer Franken. Materazzi muss zweimal aussetzen und 5.000,- Schweizer Franken zahlen. Zidane tauschte die Spielsperre gegen drei Tage Gemeinschaftsdienst mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von humanitären Fifa-Aktivitäten.
Bei SPIEGEL ONLINE heißt es:
Beide Spieler gaben zu Protokoll, dass die Äußerungen Materazzis zwar ehrverletzend, aber nicht rassistischer Natur waren. Bei den Befragungen hatten sich sowohl Zidane als auch Materazzi ausdrücklich bei der Fifa für ihr Verhalten entschuldigt und die Vorkommnisse bedauert. Deshalb gab es keine weiteren Konsequenzen.
Unser Referendar in der Kanzlei SEWOMA®, Niklas Fischer, spekulierte bei BERLIN BLAWG noch über das zisousive Notwehrrecht von Zidane:
Im Anschluss daran müsste im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens von Zidane nach § 223 I StGB die Regelung der Notwehr i.S.d. § 32 StGB herangezogen werden. Dabei wird man zwangsläufig vor das Problem gestellt, ob der mutmaßliche (verbale) Angriff von Materazzi schon beendet war und demzufolge die Gegenwärtigkeit der Notwehrlage verneint werden müsste. Andererseits könnte jedoch wohl durchaus vertreten werden, dass die Ehrverletzung zwar vollendet war, diese jedoch solange andauert, bis sie in angemessener Form wiederrufen wird. Das würde dazu führen, die entsprechende Straftat gegen die persönliche Ehre noch nicht als beendet und somit als noch notwehrfähig anzusehen.
Andernfalls bliebe zu prüfen prüfen, ob hier möglicherweise der Entschuldigungsgrund des § 33 StGB zugunsten von Zidane in Betracht gezogen werden könnte. Dazu müsste auch die rechtlich umstrittene Frage geklärt werden, ob auch Fälle des nachzeitigen extensiven Notwehrexzesses dem § 33 StGB unterfallen. Ferner bliebe auch fraglich, ob hier eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr aufgrund von z.B. Verwirrung hier naheliegend erscheint.











































